- Der Betriebsrat muss vom Arbeitgeber vor dem Einsatz von Zeitarbeitsbeschäftigten über die Personalplanung unterrichtet werden, und Arbeitgeber und Betriebsrat müssen darüber beraten (§ 92 Betriebsverfassungsgesetz).
- Der Betriebsrat sollte mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen, die den Einsatz von Leiharbeitsbeschäftigten regelt. Hierin sollte festgelegt werden, dass nur
Leiharbeitsunternehmen, die Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft oder einer
DGB-Mitgliedsgewerkschaft anwenden, Aufträge erhalten. In der Betriebsvereinbarung
sollte die Anzahl der Leiharbeitsbeschäftigten begrenzt werden.
- Sind Arbeitsplätze zu besetzten, kann der Betriebsrat eine innerbetriebliche
Ausschreibung dieser Arbeitsplätze verlangen (§ 93 Betriebsverfassungsgesetz bzw.
§ 75 Absatz 3 Nr. 14 Bundespersonalvertretungsgesetz).
- Der Betriebsrat ist nach § 14 Absatz 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Verbindung mit § 99 Betriebsverfassungsgesetz bei der Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung von Leiharbeitsbeschäftigten zu beteiligen.
Der Betriebsrat hat dabei ein Recht auf Einsicht in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (unter anderem bezogen auf Tätigkeit, Entgelt, Arbeitszeit, Einsatzzeitraum). Der
Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn etwa
„die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die
Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten" (§ 99 Absatz 2
Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz)
oder
„der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird,
ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden
Gründen gerechtfertigt ist" (§ 99 Absatz 2 Nr. 4 Betriebsverfassungsgesetz).
- Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz. Diese Rechte bestehen, für Zeitarbeitsbeschäftigte im Einsatzbetrieb, in Bezug auf zum
Beispiel die Art und Weise der Arbeit im Einsatzbetrieb oder die dort einzuhaltende
Betriebsordnung.
- Der Betriebsrat hat die Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu überwachen
(§ 80 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz, § 68 Absatz 1 Nr. 2
Bundespersonalvertretungsgesetz).
Weitere Auskünfte erteilt gerne die für den Betrieb zuständige DGB-Gewerkschaft (siehe DGB Wuppertal - Gewerkschaften).
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Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wurde zwar seit seiner Verabschiedung 1952 mehrmals novelliert (zuletzt 2001), ist aber auf die Probleme, die die Leiharbeit mit sich bringt, in der Realität nicht eingestellt. Der DGB setzt sich daher dafür ein, dass das BetrVG so überarbeitet wird, dass es auch für die Leiharbeit klare Bestimmung schafft.
Doch auch heute gewährt das BetrVG den Leiharbeitnehmern im Entleihbetrieb Rechte:
- Leiharbeitnehmer/-innen können den Betriebsrat des Unternehmens, indem sie eingesetzt werden, konsultieren (Art. 14 Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)).
- Nach dem 3. Monat im Einsatzbetrieb dürfen Leiharbeitnehmer/-innen den Betriebsrat mitwählen (§7 BetrVG).
Aber: Leiharbeitnehmer werden in die Berechnung der Betriebsratsgröße nicht mit einbezogen.
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