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Informationen für Betriebs- und Personalräte

Leiharbeit ist zunehmend ein betriebliches Instrument, um Lohnstandarts zu senken und Stammbelegschaften unter Druck zu setzen. Leiharbeit deshalb zu tabuisieren, ist der falsche Weg. Vielmehr sollten betriebliche Interessenvertretungen in den Entleihfirmen, also Betriebs- und Personalräte, Einfluss darauf nehmen, in welchem Umfang Leiharbeitnehmer/-innen eingesetzt werden und welche Tarifverträge für die Leiharbeitsbeschäftigten zur Anwendung kommen sollen.

Die Gewerkschaften im DGB helfen den Betriebs- und Personalräten diese Aufgabe zu bewältigen. Nach der EU-Richtlinie "equal pay" (gleiche Entlohnung) und "equal treatment" (Gleichbehandlung) bemühen sich die DGB-Gewerkschaften gemeinsam mit den Betriebs- und Personalräten darum, dass entliehende Arbeitnehmer/-innen der gleiche Lohn und die gleiche Arbeitszeit zugestanden wird, wie den Festangestellten.

Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates des Einsatzbetriebes

  • Der Betriebsrat muss vom Arbeitgeber vor dem Einsatz von Zeitarbeitsbeschäftigten über die Personalplanung unterrichtet werden, und Arbeitgeber und Betriebsrat müssen darüber beraten (§ 92 Betriebsverfassungsgesetz).


  • Der Betriebsrat sollte mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen, die den Einsatz von Leiharbeitsbeschäftigten regelt. Hierin sollte festgelegt werden, dass nur Leiharbeitsunternehmen, die Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft oder einer DGB-Mitgliedsgewerkschaft anwenden, Aufträge erhalten. In der Betriebsvereinbarung sollte die Anzahl der Leiharbeitsbeschäftigten begrenzt werden.


  • Sind Arbeitsplätze zu besetzten, kann der Betriebsrat eine innerbetriebliche Ausschreibung dieser Arbeitsplätze verlangen (§ 93 Betriebsverfassungsgesetz bzw. § 75 Absatz 3 Nr. 14 Bundespersonalvertretungsgesetz).


  • Der Betriebsrat ist nach § 14 Absatz 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Verbindung mit § 99 Betriebsverfassungsgesetz bei der Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung von Leiharbeitsbeschäftigten zu beteiligen.

    Der Betriebsrat hat dabei ein Recht auf Einsicht in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (unter anderem bezogen auf Tätigkeit, Entgelt, Arbeitszeit, Einsatzzeitraum). Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn etwa

    „die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten" (§ 99 Absatz 2 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz)

    oder

    „der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist" (§ 99 Absatz 2 Nr. 4 Betriebsverfassungsgesetz).


  • Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz. Diese Rechte bestehen, für Zeitarbeitsbeschäftigte im Einsatzbetrieb, in Bezug auf zum Beispiel die Art und Weise der Arbeit im Einsatzbetrieb oder die dort einzuhaltende Betriebsordnung.


  • Der Betriebsrat hat die Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu überwachen (§ 80 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz, § 68 Absatz 1 Nr. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz).
Weitere Auskünfte erteilt gerne die für den Betrieb zuständige DGB-Gewerkschaft (siehe DGB Wuppertal - Gewerkschaften).


Rechte der Leiharbeitnehmer-/innen im Entleihbetrieb

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wurde zwar seit seiner Verabschiedung 1952 mehrmals novelliert (zuletzt 2001), ist aber auf die Probleme, die die Leiharbeit mit sich bringt, in der Realität nicht eingestellt. Der DGB setzt sich daher dafür ein, dass das BetrVG so überarbeitet wird, dass es auch für die Leiharbeit klare Bestimmung schafft.

Doch auch heute gewährt das BetrVG den Leiharbeitnehmern im Entleihbetrieb Rechte:
  • Leiharbeitnehmer/-innen können den Betriebsrat des Unternehmens, indem sie eingesetzt werden, konsultieren (Art. 14 Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)).


  • Nach dem 3. Monat im Einsatzbetrieb dürfen Leiharbeitnehmer/-innen den Betriebsrat mitwählen (§7 BetrVG).

    Aber: Leiharbeitnehmer werden in die Berechnung der Betriebsratsgröße nicht mit einbezogen.

Betriebsvereinbarungen zum Thema "Leiharbeit"

Atypische Beschäftigungsformen wie Zeitarbeit und Befristung kommen immer häufiger vor. Interessenvertretungen stehen in einem Spannungsverhältnis. Einerseits ist es ihre Aufgabe, der Erosion der Stammbelegschaft entgegenzutreten. Andererseits haben die neu hinzugekommenen Beschäftigten eigene Interessen, die es auch zu berücksichtigen gilt.

Es ist ein breit gefächertes Themenspektrum, in dem die Betriebsparteien Regelungsbedarfe sehen.

Die Hans-Böckler-Stiftung hat in ihrem Archiv 74 Betriebsvereinbarungen zum Thema "Leiharbeit" ausgewertet.